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AGI: Arbeitsgruppe Information
AGI 3: Informationskompetenz, Urheberrecht
AGI 3.1: Vortrag
Dienstag, 5. März 2013, 14:00–14:30, HSZ-105
Paragraph 52a Urheberrechtsgesetz; eine (un)endliche Geschichte? — •Wolf-Dieter Sepp — Institut für Physik, Universität Kassel
Der Wissenschaftsparagraph 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt im Rahmen von Forschung und Lehre die genehmigungsfreie Bereitstellung und Benutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet. Der Anspruch auf Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft(z.B.VG Wort) geltend gemacht werden, sodass nicht individuell abgerechnet werden muss.
Diese Regelungen wurden September 2003 auf 2 Jahre befristet in das UrhG eingefügt. Die Ablauffrist wurde bisher 3-mal verlängert (2006, 2008 und 2012); zuletzt bis 31.12.2014. Infolge der Befristungen wurde der Paragraph 52a von der Wissenschaft nur zögerlich angenommen; eine Evaluierung gibt es erst seit Ende 2012. Ob es in der jetzigen Frist bis 2014 eine endgültige Entfristung geben wird ist wegen der Bundestagswahl 2013 ungewiss.
Im Vortrag sollen mögliche Entwicklungen vorgestellt und diskutiert werden.